Das Menschenrecht auf Demokratie. Über den Anspruch der Bürger auf mehr Domokratie

Es gibt ein Menschenrecht auf Demokratie. Dieses Recht lässt sich aus der Menschenwürde herleiten. Hieraus folgt nicht nur die Verpflichtung des Staates, den Bestand des demokratischen Verfassungsstaats zu garantieren. Darüber hinaus hat der Staat die äußeren Strukturen zu schaffen und zu erhalten, die den Bürgern die Selbstverwirklichung sowie ein selbstbestimmtes Leben in bestmöglicher Weise  ermöglichen. Auf dem Weg hin zu einer optimalen Demokratie, der Meakratie, sind Reformen  zu jeder Zeit  geboten. Mehr Demokratie wagen,  lautet die Forderung. Der Ausbau der direkten Demokratie ist dabei nur ein erster Schritt. Das Ziel bleibt ein so weit wie möglich selbstbestimmtes Leben für jeden Bürger.

Exemplarisch will ich hier auf  zwei Bestimmungen hinweisen, die das Menschenrecht auf Demokratie garantieren. Es geht hier um Normen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
 
So heißt es etwa in Artikel 21 Nr. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte::
 
"Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten des eigenen Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter_innen mitzuwirken."
 
In Artikel 20 Abs.2 des deutschen Grundgesetzes ist formuliert:
 
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. "
 
Markus Lang hat sich in einem Aufsatz in der Zeitschrift  Vereinte Nationen (6/1998, S.195-S.199) mit Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Bestandsgarantie des demokratischen Verfassungsstaats beschäftigt. Dieser Aufsatz enthält unter Hinweis auf Löwenstein ( Verfassungslehre, 1975) folgende Aussage im Zusammenhang mit der Frage eines Menschenrechts auf Demokratie:
 
"Demokratie braucht Menschenrechte für eine dauerhafte Fundierung - und umgekehrt. Der mit den Grundrechten geschaffene. staatsfreie Raum bürgerschaftlicher Verantwortung bildet die Basis für eine demokratische Betätigung der Menschen und die Organisation pluraler Interessengruppen.  Demokratische Kontrolle der Machtträger stellt umgekehrt langfristig die einzige Garantie für den Bestand der individuellen Freiheitsrechte dar. Beide zusammen gehören zu den wichtigsten Strukturelementen des demokratischen Verfassungsstaates."
 
Nach der Rechtsprechung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts besteht die Funktion der Grundrechte von ihrer historischen Entwicklung her zunächst darin, Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Machtentfaltung zu sein. Dies ist nach dieser Rechtsprechung auch heute noch ihre primäre und zentrale Aufgabe. Die Grundrechte sind in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern ( so etwa BVerfGE  1,104;50,337;7,204 f).

Kommentatoren weisen aber auch darauf hin, dass das Verständnis der Grundrechte sich wandelt. Es wird dabei von einer Erweiterung der Funktion der Grundrechte gesprochen. Einem demokratischen Staat, dessen Souverän das Volk ist, wird die bloße Abwehrfunktion der Grundrechte, die ihren Ursprung in einem dualistischen Verhältnis von Staat und Gesellschaft hat, nicht mehr gerecht. Gerade die Bedeutung, die den durch die Grundrechte umschriebenen Freiheitsbereichen beigemessen wird, verlangt - jedenfalls im Grundsatz - über das Gebot der Achtung hinaus eine Verpflichtung der staatlichen Gewalt auch zum aktiven Schutz und zur Förderung dieser Rechte. Es ist ein Wandel, der auf eine Erweiterung der Funktion der Grundrechte und damit auch des Rechts der Menschenwürde zielt. (So etwa Seifert/König, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Anmerkung 5 zu: Die Grundrechte).
 
Der Staat hat also die Grundrechte und damit an erster Stelle die Menschenwürde zu stärken und gesellschaftliche Strukturen so zu entwickeln, dass Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung in optimaler Weise gewährleistet werden.
 
In diesem Zusammenhang hatte ich ja bereits den folgenden Leitsatz formuliert:
 
Bildung und gesellschaftlich-technische Entwicklung ermöglichen heute eine verfassungsrechtliche Struktur, bei der weitestgehend auf die Übertragung von Rechten in Kompetenzen auf Repräsentanten verzichtet wird und der einzelne Bürger selbst zum Souverän werden kann.